Explosives Urteil des Europäischen Gerichtshofes eröffnet für Verbraucher bei abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge neue Perspektiven 

Mit einem Paukenschlag hat der EuGH am 26.03.2020 den sogenannten "Widerrufsjoker" wieder eingeführt. Kurz gefasst: 

In tausenden Verbraucherdarlehensverträgen, vor allem in Verträgen, die zwischen 2010 und 2016 geschlossen wurden, widerspricht die Widerrufsbelehrung der hierfür geltenden EU-Richtlinie. Denn die angegriffene Widerrufsbelehrung vermittelt nicht klar und prägnant, wann die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechtes zu laufen beginnt. Zum Inhalt der unwirksamen Widerrufsbelehrung s.u.

Betroffen hiervon sind nach Schätzungen etwa 20 Millionen Verträge über Kfz-Finanzierungen und Kfz-Leasing, ebenso wie Finanzierungsverträge über Immobilien mit einem Gesamtwert von etwa 1,2 Billionen €. Die Entscheidung des EuGH betrifft grundsätzlich ALLE Verbraucherdarlehensverträge (Lesen Sie unseren Artikel auf anwalt.de).

 

Relevanz für Verbraucher bei Kfz-Finanzierung und Leasingverträgen

 

Bei Darlehensverträgen von Verbrauchern zur Finanzierung von Kfz und bei Leasingverträgen gilt:  Ist die Widerrufsbelehrung rechtsfehlerhaft, ermöglicht dies den Widerruf des abgeschlossenen Finanzierungsvertrages/Leasingvertrages. Es entsteht ein sogenanntes „Rückgewähr-Schuldverhältnis“, wobei der finanzierte oder geleaste Gegenstand (Pkw) zurückgegeben werden kann und lediglich für die Dauer der Nutzung ein Nutzungsentgelt zu bezahlen ist. Dieses Nutzungsentgelt ist in den allermeisten Fällen weitaus geringer als die vereinbarten Finanzierungsraten oder Leasingraten. Interessant kann dieser Weg, sich vom Vertrag zu lösen, gerade im Zusammenhang mit der (Diesel)Abgasproblematik sein: Wer sich von seinem Fahrzeug nicht über die Argumentation, es habe einen Mangel, trennen konnte oder auch den Ablauf der Verjährung verpasst hat, bekommt mit dem Urteil des EuGH eine neue Chance, das Fahrzeug zurück zu geben.

Es gilt trotzdem: Gehen Sie bei allen Schritten rechtlich sicher und planvoll vor. Wir prüfen Ihre Finanzierungsverträge und Leasingverträge, beraten und vertreten Sie hierzu. Je nachdem, welche Interessen und Ziele unsere Mandanten mit einem denkbaren Widerruf verfolgen, verhandeln wir hieran orientiert für unsere Mandanten mit den Kreditinstituten, Banken und Sparkassen.

Oftmals besteht eine Rechtsschutzversicherung, die für den Fall eintreten muss. Wir stellen als Serviceleistung die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer und kümmern uns um die Abwicklung des Rechtsschutzfalles. In den Fällen, in denen keine Rechtsschutzversicherung deckt, werden die entstehenden Rechtsanwaltskosten oft bei weitem durch die erlangten (Zins-) Vorteile kompensiert.

 

Ihre

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Martin Straube

Rechtsanwalt

 

Zu Ihrer Information:

Der Text der vom EuGH als der einschlägigen EU-Richtlinie widersprechenden Widerrufsbelehrung lautete wie folgt:

 

„Widerrufsrecht

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

 

 

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