Kosten unserer Beauftragung

 

Wären da noch die Kosten, aber keine Angst, wir verraten Ihnen einiges hierzu:
Anwälte unterliegen im Normalfall – so zumeist bei der Unfallregulierung – den per Gesetz vorgeschriebenen Vergütungsregelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). 

Bei Verkehrsunfällen gilt:
Hatten Sie einen Unfall, bei dem der Unfallgegner die volle Schuld trägt und den Unfall allein verursacht hat, trägt die gegnerische KFZ – Haftpflichtversicherung die bei Ihnen entstandene Rechtsanwaltsvergütung. Diese ist Teil Ihres Schadens. Sie werden also mit den Kosten des von Ihnen beauftragten Anwalts nicht belastet. Warum also in diesem Fall nicht zu einem Anwalt gehen?
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und unklar ist, wer von den Unfallbeteiligten wie viel Schuld bzw. Verursachungsanteil am Unfallgeschehen zu verantworten hat, trägt die Ihre Rechtschutzversicherung den Teil der Anwaltsvergütung, den die Versicherung Ihres Unfallgegners nicht tragen muss. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung tragen natürlich Sie.

Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben oder Ihre Rechtsschutzversicherung im Schadensfall nicht eintritt, prüfen wir zu einem festen, zuvor mit Ihnen vereinbarten Vergütungssatz, ob und welche Ansprüche gegen den Unfallgegner bestehen, es also Sinn hat, in die weitere Regulierung einzutreten.

Im Verkehrsstrafrecht und bei Bußgeldsachen gilt:
Im Verkehrsstrafrecht und bei Bußgeldsachen schließen wir mit Ihnen eine Honorarvereinbarung. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, trägt diese die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütung - ähnlich einer Krankenversicherung. 

Auf jeden Fall versuchen wir Ihnen vorab die Kosten mitzuteilen, die Sie aus der eigenen Tasche bezahlen. Natürlich steht es Ihnen frei, sich für unsere Tätigkeit zu entscheiden!
Damit haben Sie Klarheit und Kostensicherheit und sind vor Überraschungen geschützt. Eine faire Regelung.

 

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